Fotorecht
Nutzungsrechte
Fotoklau von fremden Internet-Seiten ist kein Kavaliersdelikt, sondern Diebstahl. Wer ein Foto verwenden möchte, muss vorher die Nutzungsrechte erwerben. Wenn nicht erkennbar ist, wer die Urheberrechte an einer Fotoaufnahme hat, ist die Nutzung ebenfalls tabu. Das mussten viele ebay-Verkäufer erfahren, die sich das Foto einer Münze "ausgeliehen" hatten. Der Münz-Fotograf hatte sein Foto offenbar mit einem Wasserzeichen versehen und konnte so genau herausfinden, wer sein Bild nutzte. Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen waren die Folge
Nutzungsumfang
Wer sich Rechte für eine Fotonutzung einräumen lässt, muss den Umfang dieser Rechteeinräumung genau klären. Ein Beispiel: Sie fragen bei einer Agentur oder einem Fotografen an, ob Sie ein Foto für eine Kundenzeitschrift nutzen können. Sie erhalten das Recht, das Foto "in der Kundenzeitschrift Ausgabe Juli 2007 einmal zu veröffentlichen". Die Kundenzeitschrift ist auch über die Webseite des Unternehmens als PDF-Dokument abrufbar. Diese Nutzung erlaubt die getroffene Vereinbarung nicht.
Urheberrecht
Wer eigene Fotos nutzt, hat keine urheberrechtlichen Probleme. Ärger kann es aber wegen des abgebildeten Motivs geben - vor allem, wenn es sich um Personen oder Kunstwerke handelt. Wer etwa 1995 den verhüllten Reichstag fotografiert hat, kann in aller Regel das Foto nicht ohne Zustimmung der Künstler veröffentlichen. Denn das Bild ist eine Vervielfältigung des Kunstwerks "Verhüllter Reichstag". Ohne Risiko sind Fotos von Bauwerken, die auf einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen wurden. Keine Gefahr besteht auch bei Kunstwerken, die sich dauerhaft auf öffentlichen Grund befinden. Eine Verletzung des Urheberrechts kann folgende Rechtsfolgen nach sich ziehen: Forderung auf sofortige Unterlassung. Schadenersatz. Dabei sind ggf. durch den Rechtsbruch erzielte Gewinne herauszugeben. Auch ein Anspruch auf Ersatz von Nicht-Vermögensschaden (d.h. eine Art „Schmerzensgeld“) besteht. Der Schaden bemisst sich nach anerkannten Tabellen (z.B. Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) und kann sich allein im Fotobereich auf 100,00 Euro bis 250,00 Euro (ggf. zzgl. Verstoßzuschlägen) je Foto belaufen! Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 106 UrhG). Eine Besonderheit des UrhG sollte zu Denken geben: § 103 UrhG sieht in bestimmten Fällen eine öffentliche Bekanntmachung des Urteils vor; eine Art Pranger für Gesetzesbrecher! Zum Schluß ein praktischer Tip: Warum fragt man bei Interesse an geeigneten Seiten nicht einfach beim Ersteller an? Eine Mail in freundlichem Ton kann Wunder wirken!
Persönlichkeitsrecht
Für Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, gelten zwei Faustregeln: Je mehr Personen zu sehen sind, desto eher darf das Bild veröffentlicht werden. Und: Je bekannter eine abgebildete Person ist, umso eher ist eine Fotoveröffentlichung gestattet.
Ein Foto von einem öffentlichen Platz wird immer andere Personen zeigen. Kein Problem - denn bei diesem Foto steht der Platz im Vordergrund. Die Personen sind "Beiwerk". Fotos von Personen, die sich bewusst in die Öffentlichkeit begeben - etwa Teilnehmer der Loveparade in sexy Outfits - werden auch in aller Regel eine Veröffentlichung hinnehmen müssen. Doch Vorsicht: Die Veröffentlichung sollte dann immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Spektakel stehen. Wer aus der Loveparade eine barbusige Schönheit herauszoomt und dieses Foto dann als Titelbild einer Zeitschrift veröffentlicht, verletzt das Persönlichkeitsrecht der Frau. Fotos von berühmten Personen sind dagegen in aller Regel unproblematisch. Das Problem besteht darin, zu entscheiden, ob die Person wirklich berühmt ist. Berühmt ist nicht jeder, der in der Öffentlichkeit steht. Das gilt etwa für Prinz Ernst August von Hannover. Trotz häufiger Medienpräsenz ist nicht jede Veröffentlichung von ihm gestattet. Ist auf einem Foto eine weniger berühmte Person abgebildet, spaziert beispielsweise ein bekannter Popstar mit seiner Freundin durch den Park, dann gilt: Solche "Begleitsituationen" dürfen publiziert werden, wenn sie sich in der Öffentlichkeit ereignen. Tabu sind auch bei Prominenten Fotoaufnahmen aus dem privaten Bereich. Wenn die betreffende Person weder berühmt noch in einem Zusammenhang mit einem interessanten Vorgang steht, geht ohne Zustimmung nichts: Das Foto darf nur veröffentlicht werden, wenn die Person eingewilligt hat.
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
7% Mehrwertsteuer
Für welche Umsätze sich die Steuer auf 7% ermäßigt, ist im Umsatzsteuergesetz (UStG), §12 genauestens festgelegt. Für Grafiker trifft jedoch nur Abs. 2 Nr 7c zu: "Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" zu. Mit anderen Worten, nur für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken darf und muss sogar mit 7% Mehrwertsteuer besteuert werden. Alles andere wird mit 16% besteuert. Natürlich müssen beide Mehrwertsteuersätze in einer Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Panoramafreiheit
Dies ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, der besagt: Werke - zum Beispiel Kunstobjekte - , die sich im öffentlichen Raum befinden, darf man fotografieren. Das Foto muss von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen worden sein: Alles, was man von der Straße aus sieht, darf man fotografieren und auch kommerziell nutzen. Erlaubt ist es zum Beispiel, die schönsten Lüftmalereien oberbayerischer Häuser zu fotografieren und als Kalender zu vertreiben. Kein öffentlicher Platz ist dagegen die Bahnhofshalle. Hier muss der Hausherr - zum Beispiel die Deutsche Bahn AG - seine Zustimmung geben. Zulässig ist es hingegen, dort Fotos für das Privatalbum anzufertigen. Das Werk muss "bleibend" sein. "Bleibend" im Sinne von §59 UrhG war etwa nicht der von Christo und Jeanne-Claude verhüllte Berliner Reichstag. Denn die Vorgabe der Künstler war: Die Verhüllung dauert exakt 2 Wochen und wird dann ohne Wenn und Aber wieder entfernt. Im Gegensatz zum unverhüllten Reichstag in Berlin gilt die Panoramafreiheit beim verhüllten Reichstag damit nicht. Wer öffentliche Plätze fotografiert, sollte auch immer darauf achten, dass das Bauwerk oder Kunstwerk im Vordergrund der Aufnahme steht und nicht das Liebespaar vor dem Brunnen. Denn das kann die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzen., wenn die Aufnahme veröffentlicht wird. Auf keinen Fall dürfen Sie diese Bilder mit Personen in Ihrer Werbung einsetzen.